da gibt es doch, glaube seit dem 01/04/15 eine neue Regelung, das ein zu lauter Auspuff nicht mehrzu Stilllegung führt.
Zwecks weiterfahren, wird meines Wissens so geahndet wie das überfahren eines Stoppschildes.
Ich schau mal ob ich den genauen Text finde.
Edit:
http://www.tschuschke.eu/auspuff-zu-lau ... e-zurueck/
Nach neuem Recht gibt es Punkte nur noch für Verstöße, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Ein zu lauter Auspuff gehört nicht dazu. Nr. 214a des alten Bußgeldkataloges wurde deshalb in Nr. 214a und 214b gesplittet:
„214a – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)
214a.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €
214a.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €
214b – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)
214b.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €
214b.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €“
Nach Nr. 3.5.8 des neuen Punktekataloges (Anlage 13 zu § 40 FEV) gibt es für Verstöße gegen Nr. 214a BKatV einen Punkt, nicht aber für Verstöße gegen Nr. 214b.
vielen Dank für Ihre Anfrage zur der Reform des Punktsystems.
Das Ziel des Bürgerservice und der Fachabteilungen ist es, immer schnellstmöglich zu antworten. Es ist aber nicht in jedem Falle möglich, zeitnah zu antworten. Ich bitte Sie, die späte Antwort zu entschuldigen.
Am 01.05.2014 trat das neue Fahreignungs-Bewertungssystem in Kraft. Es führt durch einfachere Regeln und eine transparentere Punktebewertung zu mehr Verkehrssicherheit. Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem konzentriert sich auf die wirklich verkehrssicherheitsrelevanten Zuwiderhandlungen. Das sind die Verkehrsverstöße, welche die Verkehrssicherheit direkt beeinträchtigen. Auf die Erfassung anderer Verstöße wird verzichtet. Dazu wurde z. B. der Bußgeldtatbestand "Fahren trotz erloschener Betriebserlaubnis" aufgespalten. Mit 1 Punkt wird dieser Verstoß nur noch bewertet, wenn der Umstand, der zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt hat, verkehrssicherheitsrelevant ist (Nr. 214a.2 des Bußgeldkatalogs). Sofern ausschließlich eine Umweltbeeinträchtigung, etwa durch unzulässige Geräuschemissionen oder andere Emissionen vorliegt (Nr. 214b.2 des Bußgeldkatalogs), wird der Verstoß ebenso mit einem Bußgeld von 90 Euro sanktioniert, ein Punkteeintrag ist damit aber nicht mehr verbunden. Für einen Verstoß durch den Halter gilt Entsprechendes.
Ich hoffe, diese Informationen können Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
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Die Regelung finde ich an sich gut, nur das eben jetzt jeder zu laut bzw. manipuliert unterwegs ist und das geht einem, selbst als leidenschaftlichen Mopedfahrer, auf die Nerven.