Reifenprobleme mit Polizei...

Jeder fängt mal klein an....

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hugohugo321
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Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von hugohugo321 »

Gudn

Wurde letztens kontrolliert und hab en mängelbericht kassiert weil ich auf meiner 125er hinten en 160er Heidenau fahrund vorne en 110er rosso II

Der herr vom trachtenverein meinte das geht nicht und ich soll das ändern....

Im brief steht nix von paarweise und nur der gleiche satz wie bei allen fahrzeugen die nach 2000 zugelassen wurden: " Reifenfreigabe gemäß betriebserlaubniss beachten"

In der betriebserlaubniss steht aber nix von reifen.... darf ich also alles fahren bei dem die gröse passt?


Ps hab 160er eingetragen^^
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PVMD
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von PVMD »

Naja du brauchst vom Reifenhersteller ne Freigabe soweit ich weiß.
Aber wenn ich das richtig verstehe ist das problem eher das du 160 und 110 und nicht 160-120 fährst ?
Da kenn ich mich ehrlich nicht aus, aber es kann durchaus sein, da sonst evtl die Kurvenlage unausgeglichen ist, zwecks der Radien der laufflächen. Könnte vorne zum kippen neigen ?

Aber alles nur Vermutung.
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NoTolerance
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von NoTolerance »

Naja meines Wissens nach braucht man ja ( zumindest beim TÜV) vorne und hinten den gleichen Reifen?!
Gott hat den Menschen erschaffen, weil er vom Affen enttäuscht war. Danach hat er auf weitere Experimente verzichtet. (Mark Twain)
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von PBmatzePB »

Man sagt identische reifen auf einer Achse. Trifft also beim Moped nicht zu, ruf doch einfach beim TÜV an und frag da mal nach ;-)
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Pexus
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von Pexus »

Absoluter Bockmist. Fahre vorne und hinten auch verschiedene Reifen und solange du keine Fabrikatsbindung hast, ist das legal.
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NoTolerance
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von NoTolerance »

Dann hat man mir bei der letzte HU bockmist erzählt....
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Pexus
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von Pexus »

Habe meine Maschine so ohne Probleme TÜVen lassen. Auch der freundliche hat mir versichert, dass es erlaubt ist.
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ZiD!
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von ZiD! »

Bin mir nich sicher aber meines Wissens nach is Mischbereifung nur erlaubt wenn es der selbe Hersteller ist. Und dann auch nur pro Achse....Sprich vorn die gleichen und hinten die gleichen! Allerdings is das beim Auto so!
Wie es beim Motorrad is weiß ich nich 100%, ich bin der Meinung bzw so wie ich es kenne, dass man auf dem Bike KEINE Mischbereifung fahren darf! Im Gesetz steht auf jeden Fall nix detailliertes zu! Ich frag aber heute mal unseren Tüver....dann habt ihr ne verbindliche Aussage!
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§36 Bereifung und Laufflächen

(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.

(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.

(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

(2a) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.

(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.

(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzeloder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:

f = 6000 / (P + 500);

dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.

(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig

für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,

für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,

hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)

für Möbelwagen,

für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,

für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,

für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,

für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.

(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,

allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,

wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,

wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h

beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
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NoTolerance
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von NoTolerance »

So, oder so ähnlich, ist auch mein Wissensstand...
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von ZiD! »

NoTolerance hat geschrieben:So, oder so ähnlich, ist auch mein Wissensstand...

SOOOO! Also ich hab eben mit dem Tüver gesprochen!
ERSTMAL: das Wort "Mischbereifung" bezieht sich nur auf Radialreifen und Diagonalreifen. Ist hier also völlig fehl am Platz! :)
Darauf legt der Wert! :P

Bereifung unterschiedlicher Hersteller, Marken, Typen wurde beim Auto aufgehoben.....Man kann also 4 Verschiedene Reifen fahren! Ist aber von abzuraten (Wörtlich Tüver) Mit einer EG Typengenemigung darf ich alles auf dem Auto fahren!
Gilt nicht für Porsche und co (welche sofort die Garantie erlöschen lassen bei anderer Reifenverwendung)

Beim Motorrad steht im Schein "Reifenfreigabe lt Hersteller" Heißt kurz um ihr dürft KEINE 2 verschiedenen Reifen fahren. Es müssen 2 Gleiche Reifen rauf....wer hinten ein Pirelli Racing A fährt darf vorn KEIN Pirelli Racing B haben und schon gar kein Michelin Gummi C

Sollte das Motorrad etwas älter sein, dann kann sogar ein bestimmter Reifen vorgeschrieben sein! Der ist dann Einzuhalten oder ihr beantragt eine "Berichtigung des FGZ Scheins" wenn der bspw nich mehr lieferbar ist!


So Frage geklärt! :hva:
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Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von NoTolerance »

Saubere Arbeit ZiD
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von Bieler_92 »

Mein tüv mensch wollte mur vorn und hinten die gleiche marke haben...
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von ZiD! »

Bieler_92 hat geschrieben:Mein tüv mensch wollte mur vorn und hinten die gleiche marke haben...
Mag alles sein! Meine wurde auch mit 2 verschiedenen Reifen durchgewungen! Wo kein Kläger da kein Richter!

Fakt ist: Es ist nicht erlaubt...
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von Leffel »

Aber was is denn wenn im Fzschein nur die Größe steht?
Bei mir steht sonst überhaupt nichts zu den Reifen drin.

Steht nur an der üblichen stellen:
120 / 70 R 17 M / C 58 H
150 / 60 R 17 M / C 66 H
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von maninwhite2 »

wie ist dass jetzt mit den Breiten ?
Ist vorne 120 und hinten 150 erlaubt ? schlecht ? oder ist das egal ?
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Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von NoTolerance »

Leffel dann darfst du in diesen Massen alles aufziehen was du willst, allerdings eben vorne und hinten gleich. Vorne als 120 20 r17 und hinten als 150 60 r17

Ist bei mir genauso...


Habe erst vor kurzem einen Artikel gelesen wo übel gefeiert würde das man ab jetzt Auf die smc-R vorne und hinten einen anderen( aber sehr ähnlichen) Reifen montieren darf. Ich glaub es war Conti Sport contact und Sport contact SM.
Oder so....
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von Leffel »

Alles klar!

Weil mein Problem ist das es die Reifen die ich zur zeit drauf habe nicht mehr gibt.

Weiß die genaue Bezeichnung gerade nich, Contis sind es auf jedenfall...

Der vordere hat noch gut 80%, nur hinten ist er kurz vorm Ende.

Laut meinem Reifenhändler ist der Nachfolger aber nicht für die 630er frei gegeben.
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ZiD!
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von ZiD! »

Leffel hat geschrieben:Aber was is denn wenn im Fzschein nur die Größe steht?
Bei mir steht sonst überhaupt nichts zu den Reifen drin.

Steht nur an der üblichen stellen:
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150 / 60 R 17 M / C 66 H
Dann musst du dich beim Hersteller Informieren welche er frei gibt....
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von Leffel »

Ok Danke.
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visiting
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Re: Reifenprobleme mit Polizei...

Beitrag von visiting »

ZiD! hat geschrieben:
Leffel hat geschrieben:Aber was is denn wenn im Fzschein nur die Größe steht?
Bei mir steht sonst überhaupt nichts zu den Reifen drin.

Steht nur an der üblichen stellen:
120 / 70 R 17 M / C 58 H
150 / 60 R 17 M / C 66 H
Dann musst du dich beim Hersteller Informieren welche er frei gibt....
Jein, wenn in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Ziffer 22 weder "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" steht, noch irgendwelche Reifenfabrikate/-modelle eingetragen sind, darfst du von Durex bis Tupperware alles (auch als "Mischbereifung") fahren was mit Luft gefüllt und aus Gummi ist, den eingetragenen Reifendimensionen entspricht und ECE-geprüft ist
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