Hmm, dann nochmal von Vorne:
Es gilt FZV §10 Abs. 6/2..., da sind wir uns einig?
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
Dann steht in der Richtlinie 2009/62/EG:(Anhang II)
Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen,
weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern, noch
die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen verbieten,
wenn die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllt.
Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG nicht erfüllt sind..
Womit wir wieder bei der schon oben genannten RiLi 93/94/EWG angekommen sind, in der explizit die 30° drin stehen...
Sorry ebi, dass wir den Thread so zerhacken, aber die Aussage, die 30 Grad stimmen nicht mehr ist einfach falsch und sollte so nicht weiter verbreitet werden...